Rinderhaltung im Landkreis: Anbindehaltung wird zukünftig untersagt

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Seevetal/Landkreis Harburg. Die Anbindehaltung von Rindern ist im Landkreis Harburg künftig untersagt. Der Landkreis veröffentlicht dazu am heutigen Dienstag eine entsprechende Allgemeinverfügung. Sie tritt am Mittwoch, 1. Juli, in Kraft. Die Kreisverwaltung setzt damit einen Runderlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums um. Im Landkreis Harburg gibt es rund 360 Rinderhaltungen, von denen aber nur ein geringer Anteil von dieser Untersagung betroffen ist.

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Thorsten Völker, Leiter der Abteilung Migration, Ordnung und Verbraucherschutz, betont die Bedeutung der Maßnahme. „Uns ist es wichtig, den Tierschutz und die Haltungsbedingungen konsequent zu verbessern”, sagt er. Gleichzeitig äußert er Kritik am Vorgehen. „Wir begrüßen den Ausstieg aus der Anbindehaltung, hätten aber einen gemeinsamen bundeseinheitlichen Weg für sinnvoll gehalten”, sagt Völker. Solch weitreichende Regelungen sollten bundeseinheitlich und auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. 

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Die Anbindehaltung sei ein Thema von bundesweiter Bedeutung, ergänzt Völker. „Aus unserer Sicht ist es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn das Land Niedersachsen hier im Alleingang vorangeht und die Verantwortung auf die Landkreise überträgt”, sagt er. Ähnlich hatte sich bereits der Niedersächsische Landkreistag geäußert. Das Landwirtschaftsministerium hat nun den Landkreis Harburg und auch andere Landkreise konkret angewiesen, den Erlass in Form einer Allgemeinverfügung umzusetzen.

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Gestaffelte Fristen für verschiedene Haltungsformen

Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern innerhalb von 18 Monaten zu beenden und in ein anderes Haltungssystem umzustellen ist. Die Umstellung und das neue Haltungssystem müssen Rinderhalterinnen und Rinderhalter innerhalb von sechs Monaten über das neue Meldeportal des Laves mitteilen. Tiere dürfen ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.

Für die kombinierte Anbindehaltung gilt eine Frist von bis zu fünf Jahren. Bei dieser Haltungsform haben die Tiere ganzjährig für mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide. Auch für die Beendigung der saisonalen Anbindehaltung haben Halterinnen und Halter bis zu fünf Jahre Zeit. Dabei erhalten die Rinder einen täglichen Weidegang von mehr als zwei Stunden im Zeitraum Mai bis Oktober.

Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises unter dem Suchbegriff Anbindehaltung zu finden. (dh)

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