Corona: Neue Entschädigungsregeln bei Quarantäne

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Seevetal/Landkreis Harburg. Für Entschädigungen und Lohnfortzahlung bei Quarantäne in der Corona-Pandemie gelten ab sofort neue Regelungen. So gibt es für ungeimpfte Kontaktpersonen in Quarantäne keine Erstattung des Verdienstausfalles mehr. Wer erkrankt ist, kann Lohnfortzahlung erhalten, aber keine Entschädigung. Das hat das niedersächsische Gesundheitsministerium in einem Schreiben an die Landkreise mitgeteilt.

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Wer durch einen positiven PCR-Test bestätigt mit dem Corona-Virus infiziert ist, muss sich unverändert häusliche Isolation begeben. Wer Krankheitssymptome wie Schnupfen oder leichte Halsschmerzen aufweist, gilt als krank und hat keinen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, und auch der Arbeitgeber hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land. Denn Kranke sind in der Regel auch arbeitsunfähig. 

Die Infizierten haben stattdessen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dazu können sie bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erhalten, den sogenannten Gelben Schein. Die AU-Bescheinigungen können die behandelnden Ärztinnen und Ärzte telefonisch für bis zu sieben Kalendertage ausstellen. Wenn es versäumt wurde, die Bescheinigung auszustellen, ist das zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Hausarzt zu klären.

Das gleiche Prozedere gilt, wenn die Corona-Infizierten zwar keine Symptome haben, aber für ihre Arbeit die eigene Wohnung verlassen müssen – also wenn sie nicht im Homeoffice tätig werden können. Auch dann ist die AU erforderlich.

Anders ist das mit den Kontaktpersonen von Infizierten, die in Quarantäne müssen. Wer zu Quarantäne verpflichtet ist, weil er bislang keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder der Impfstatus unvollständig ist, erhält keine Entschädigung, und der Arzt kann ihm auch keine AU ausstellen. Das gilt ab dem 25. April auch für Personen, die über keine Boosterimpfung verfügen. Denn das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können – und das ist angesichts der Impfmöglichkeiten für jeden schnell und unkompliziert möglich. Einzige Ausnahme: Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, haben weiterhin Anspruch auf Entschädigungszahlungen, sofern sie das mit einem gültigen ärztlichen Attest nachweisen können.

Wer bereits dreifach geimpft ist, als genesen gilt (für 90 Tage ab dem 28. Tag nach der PCR-Testung) oder in den vorangegangenen 90 Tagen eine Zweitimpfung erhalten hat, muss – solange er nur als Kontaktperson gilt – nicht in Quarantäne und bleibt von dieser Regelung unberührt.

Der Landkreis Harburg informiert über Fragen rund um die Corona-Pandemie unter www.landkreis-harburg.de/corona.  (tj/ein)

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