Die neuen Corona Regeln: Gastro, Disco und Fitness-Studios dürfen öffnen

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Seevetal/Landkreis Harburg. Aufatmen für Gastronomie, Fitness-Studios und Diskothekenbetreiber: Die neue Corona Verordnung — gültig ab Montag, 31. Mai, setzt vor allem auf Lockerungen in diese Branchen. Für völliges Unverständnis sorgt allerdings der Zeitpunkt der Veröffentlichung. Erst am Sonntagabend hat das Land Niedersachsen die 64-seitige neue Corona Verordnung veröffentlicht.

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Im Landkreis Harburg gelten dann die Regelungen für Regionen mit dauerhaft stabilen Inzidenzwerten unter 35. Auch wenn die Inzidenzen im Landkreis Harburg niedriger liegen, sieht die Corona-Verordnung des Landes noch keine Lockerungen für Regionen mit Inzidenzen unter 10 vor. Der Landkreis hat das stabile Unterschreiten des Schwellenwerts von 35 bereits am 25. Mai festgestellt, damit ist keine weitere Allgemeinverfügung des Landkreises erforderlich.

Die neue Coronaverordnung gibt es unter www.landkreis-harburg.de/verordnungen-corona zum Download. Die ab 31. Mai im Landkreis geltenden Regelungen finden sich kompakt unter www.landkreis-harburg.de/corona-regeln aufbereitet.

Die wichtigsten Neuregelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung im Überblick:

  • Es dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet.
  • Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren.
  • Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
  • Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt).
  • Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich.
  • Bei einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig.
  • Veranstaltungen: Unterhalb einer Inzidenz von 35 sind – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sogenannte Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.
  • Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50.
  • Die Testpflicht in Museen etc. und Gedenkstätten entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.
  • In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen.
  • Unter einer Inzidenz von 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr. In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 bestehen. Freibäder öffnen bereits bei einer Inzidenz unter 100, Hallenbäder erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind durchgängig auch in Hallenbädern möglich.
  • Touristische Busreisen: Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.
  • Beherbergung: Es bleibt unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und ‑wohnungen, wohl aber für Dauercamper.
  • Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.
  • Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
  • Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.
  • Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben kann geöffnet werden. Eine Testpflicht gibt es nicht. 
  • Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen.
  • Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen.
  • Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.
  • Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten — auch bei einer Inzidenz unter 35.
  • Breitensport: Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich. Ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern muss eingehalten werden oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen.

Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.

Rechtliche Nachfragen zu den geltenden Corona-Regeln beantwortet an Werktagen der Telefonservice der Kreisverwaltung unter 04171/693–0 (montags bis donnerstags von 7 bis 18 Uhr und freitags von 7 bis 15 Uhr) beziehungsweise detaillierter das Team Corona-Verordnung des Landkreises über die E‑Mail-Adresse allgemeinverfuegung-info@LKHarburg.de. Alle wichtigen Informationen zur Corona-Pandemie im Landkreis Harburg finden Sie natürlich auch unter www.landkreis-harburg.de/corona. Die Die aktualisierten Corona-Regeln auf Grundlage der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen finden sich unter www.landkreis-harburg.de/corona-regeln. (tj/ein)

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